Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Samson Druck
§ 1.     Geltungsbereich

(1)       Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, der kein Konsument iSd KSchG ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Kontrahierens auch für alle zukünftigen Verträge und Vertragsanbahnungen mit dem Auftragnehmer. Eines zusätzlichen Hinweises des Auftragnehmers auf ausschließliche Bereitschaft zum Kontrahieren unter Zugrundelegung dieser AGB bedarf es nicht.

(2)       Bestimmungen in den AGB des Auftraggebers, welche den AGB des Auftragnehmers widersprechen, kommen nicht zur Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer den AGB des Auftraggebers nicht explizit widerspricht. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

(3)       Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge davon unberührt.

(4)       Diese AGB gelten sinngemäß auch für den Online-Shop des Auftragnehmers.

§ 2.     Auftragsbestätigung/Vertragsschluss/Vertragsänderung

(1)       Die Bestätigung des Erhalts einer Bestellung des Auftraggebers begründet noch keine Annahme. Ein Vertrag wird erst dann verbindlich geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung die Ware oder eine Versandbestätigung versendet oder ein Annahmeschreiben übermittelt und dieses dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangt ist. Widerruft der Auftragnehmer ein Annahmeschreiben vor Kenntnisnahme durch den Auftraggeber, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2)       Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Angebotslegung aufgefordert, gilt der Vertrag mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber als geschlossen.

(3)       Elektronische Vertragserklärungen gelten mit dem auf die Absendung durch den Auftragnehmer folgenden Tag als dem Auftraggeber zugegangen.

(4)       Geringfügige Abweichungen des Annahmeschreibens des Auftragnehmers von der Bestellung des Auftraggebers müssen vom Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen (Samstag kein Werktag) nach Zugang des Annahmeschreibens gerügt werden. Anderenfalls gilt der Vertrag gemäß dem Annahmeschreiben als geschlossen.

(5)       Branchenübliche, produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen sind bei wenig komplexen Aufträgen bis zu 5 %, bei mittel- und hochkomplexen Aufträgen bis zu 10 % gestattet und erhöhen bzw. vermindern den vereinbarten Nettopreis. Für die Klassifizierung eines Auftrags sind die „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ des Verbands Druck & Medientechnik gemäß § 14 dieser AGB maßgeblich.

(6)       Die vom Auftragnehmer genannten Preise sind EURO-Beträge und gelten unter dem Vorbehalt, dass die Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise sind exkl. Umsatzsteuer und exkl. ARA-Zuschlag zu verstehen.

(7)       Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Preise umfassen lediglich die einfache Verpackung (Umhüllung); sollte durch den Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht werden oder aufgrund der Ware notwendig sein, wird diese gesondert in Rechnung gestellt.

(8)       Sollten sich Einzelkosten (Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Buchbindematerial etc), Lohnkosten oder sonstige dem Auftrag zugrundeliegende oder für die Ermittlung des Rechnungsbetrags relevanten Kosten aus Gründen erhöhen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, können diese Erhöhungen auch nach Vertragsschluss an den Auftraggeber weiterverrechnet bzw. der Gesamtrechnungsbetrag auf Grundlage dieser geänderten Kosten neu ermittelt werden. Eine solche Weiterverrechnung ist nur zulässig, wenn die Erhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtrechnungsbetrag stehen. Mehrkosten aufgrund von Umständen, welche der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind, darf der Auftragnehmer unabhängig von deren Höhe weiterverrechnen.

(9)     Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dieser als nicht gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Die für die Erstellung eines Kostenvoranschlags notwendige Arbeitszeit wird dem Auftraggeber weiterverrechnet. Kostenüberschreitungen betreffend Materialpreisschwankungen, bei einem Kostenvoranschlag mit Gewähr sind vom Auftragnehmer zu tragen. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr dürfen im Ausmaß von bis zu 15 % des Kostenvoranschlags ohne Zustimmung des Auftraggebers an diesen weiterverrechnet werden.

(10)     Allenfalls angezeigte Einzelpreise gelten nur bei Bestellung des gesamten Liefer- bzw Leistungsumfanges.

(11)     Nachträgliche Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen, welchen der Auftragnehmer schriftlich zugestimmt hat, werden gesondert in Rechnung gestellt.

(12)     Aus offenkundig fehlerhaften Angaben im Online-Shop betreffend Preis, Menge und Beschaffenheit der Ware kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

§ 3.     Rechnungsstellung

(1)       Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferung und Leistung zur Gänze mit dem Tag an dem er (auch teilweise) liefert, für den Auftraggeber bereithält oder einlagert. Der Auftragnehmer ist bei Teillieferungen dazu berechtigt, auch anteilig zu fakturieren.

§ 4.     Zahlung

(1)       Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, ist die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer, ARA-Zuschlag, Versandkosten und sonstigen Preisbestandteilen) innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Nettopreis. Voraussetzung für eine Skontogewährung ist die vollständige Bezahlung aller (auch früherer) nicht (vollständig) beglichener Rechnungen. Ein unberechtigter Skontoabzug durch den Auftraggeber wird zuzüglich eines pauschalen Bearbeitungsaufwandes iHv EUR 25 exkl USt in Rechnung gestellt.

(2)       Bei Rechnungen mit einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist die Umsatzsteuer umgehend nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

(3)       Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Verfügbarkeit des Rechnungsbetrages auf dem vom Auftragnehmer genannten Konto an.

(4)       Wurde eine Anzahlung vereinbart, ist der Auftragnehmer vor Leistung der Anzahlung nicht zur Auftragsausführung verpflichtet. § 7 Abs 3 dieser AGB sind zu beachten.

(5)       Bei vom Auftraggeber verursachten Auftragsunterbrechungen, welche länger als 2 Wochen dauern, erfolgt eine Zwischenabrechnung. Bei einvernehmlicher Stornierung des Auftrages erfolgt eine vom ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis anteilige Rechnungslegung, die zwischen den Parteien vereinbart wird. Bei Stornierung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer muss sich allerdings alles anrechnen lassen, was er sich durch die Stornierung erspart oder anderweitig verdient hat.

(6)       Der Auftragnehmer ist jederzeit und ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Forderungen gegen diesen abzutreten und/oder durch Dritte einziehen zu lassen.

§ 5.     Zahlungsverzug und Terminsverlust

(1)       Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer

a)         auf Erfüllung des Vertrages (= Zahlung des Kaufpreises) bestehen, oder

b)        unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom Auftraggeber Ersatz des Schadens begehren, oder

c)         alle, auch noch nicht fälligen, Rechnungsbeträge sofort fällig stellen, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen mehr als 6 Wochen in Verzug ist und bereits unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen gemahnt wurde.

(2)       Im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer alle ausständigen Zahlungsbeträge sofort fällig stellen.

(3)       Der Auftragnehmer kann die Auftragsausführung unterbrechen, solange der Auftraggeber gemäß Abs 1 säumig ist. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt sinngemäß. Zusätzlich kann der Auftraggeber die weitere Auftragsdurchführung von Vorauszahlungen abhängig machen.

(4)       Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen iHv 9,2 % p.a. über dem am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatzes fällig. Trifft den Auftraggeber kein Verschulden am Zahlungsverzug (Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber), so werden Verzugszinsen iHv 4,0 % p.a. über dem am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Die Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber. In beiden Fällen verbleibt dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens.

(5)       Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters dazu, die dem Auftragnehmer entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren, zu ersetzen.

§ 6.     Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

(1)       Dem Auftragnehmer steht an sämtlichen vom Auftraggeber eingebrachten Gegenständen (zB Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filme etc) ein Zurückbehaltungsrecht gem § 369 UGB solange zu, als die dem Vertrag entspringenden Forderungen durch den Auftraggeber nicht vollständig erfüllt wurden.

(2)       Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, welche nicht durch den Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 7.     Produktions- und Lieferzeit

(1)       Die Produktions- und Lieferzeit hängt von der Ware und vom Auftragsvolumen ab. Wurden im Annahmeschreiben oder in der Versandbestätigung gemäß § 2 Fristen genannt, sind diese als Zirkatermine zu verstehen. Fixtermine müssen zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

(2)       Mangels einer abweichenden Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum des Zugangs des Annahmeschreibens beim Auftraggeber,
  • Datum der Erfüllung aller für den Auftragsbeginn notwendigen, dem Auftraggeber obliegenden Pflichten oder
  • Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung erhält.
     

(3)       Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig (zB Bereitstellung mangelfreier Daten, Arbeitsunterlagen, Prüfung von Zwischenergebnissen etc) und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer an die Lieferfristen nicht mehr gebunden. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige Verspätungsschäden.

§ 8.     Lieferung/Gefahrenübergang

(1)       Lieferungen erfolgen ab Werk des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an die den Transport durchführende Person. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen und werden dem Auftraggeber weiterverrechnet.

(2)       Wünscht der Auftraggeber eine spätere Lieferung als ursprünglich vereinbart, haftet der Auftragnehmer ab dem ursprünglichen Liefertermin nicht mehr für den zufälligen Untergang und fahrlässig herbeigeführte Schäden an der Ware.

§ 9.     Lieferverzug

(1)       Bei Lieferverzug des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Kommt der Auftragnehmer der Lieferung innerhalb dieser Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber unter Setzung einer neuerlichen Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

(2)       Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände (zB Betriebsstörung, Streik, behördliche Eingriffe, Umweltkatastrophe etc) ist der Auftragnehmer bis zur Wiederaufnahme des ordentlichen Geschäftsbetriebs von der Leistungspflicht befreit und Lieferfristen und Termine verlängern sich entsprechend. Gleiches gilt, solange Vor- und Zulieferanten des Auftragnehmers aus den oben genannten Umständen an der Leistungserbringung verhindert sind, wobei diesfalls die Wiederaufnahme deren Geschäftsbetriebes ausschlaggebend ist.

(3)       Ist es für den Auftragnehmer aus Umständen gemäß Abs 2 unzumutbar, den Vertrag aufrecht zu erhalten, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Dauert eine Verzögerung gemäß Abs 2 mindestens 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen erfolgt eine anteilige Leistungserbringung durch beide Parteien. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bis dahin hergestellte Ware zu liefern, der Auftraggeber verpflichtet, diese dem ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrag entsprechend aliquot abzugelten.

(4)       Bei Teillieferungen kann der Auftraggeber nur hinsichtlich der noch ausstehenden Teile zurücktreten, solange die Sache nicht nur als Ganzes den Vertragszweck erfüllen kann.

(5)       Der Auftragnehmer kann seine Rechte gemäß Abs 3 nur geltend machen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich über die Umstände gemäß Abs 2 informiert hat.

§ 10.   Annahmeverzug

(1)       Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Im Annahmeverzug trägt der Auftraggeber die Gefahr des zufälligen Untergangs und für die fahrlässige Beschädigung der Ware durch den Auftragnehmer oder Dritte.

(2)       Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware bei Annahmeverzug auf Kosten des Auftraggebers selbst oder bei einem Spediteur einzulagern.

§ 11.   Korrekturen vor der Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“)/Änderungen

(1)       Vor Druckbeginn wird das Druckergebnis durch geeignete Methoden kostenfrei simuliert (zB Korrektur-PDF, Probedruck). Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein kostenpflichtiger Proofdruck oder Andruck angefertigt. Der Auftragnehmer ist jedoch dazu berechtigt, auch ohne Verlangen des Auftraggebers einen Proofdruck oder Andruck auf seine Kosten zu erstellen.

(2)       Der Auftraggeber ist vor Produktionsbeginn verpflichtet, das simulierte Druckergebnis zu genehmigen (Druckreiferklärung oder „Gut zum Druck“). Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber für die Prüfung der simulierten Druckergebnisse eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Druckreifeerklärung als erteilt gilt. Ab der Druckreifeerklärung hat der Auftragnehmer nur mehr für Mängel, die aus Fertigungsschritten nach der Druckreifeerklärung stammen, einzustehen. Gleiches gilt, wenn im Produktionsprozess vergleichbare Freigabeerklärungen erteilt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einer verspäteten Druckreifeerklärung des Auftraggebers folgen.

(3)       Bis zur Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“) werden Satz-, Druck- oder sonstige Fehler vom Auftragnehmer kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet worden sind. Sonstige Korrekturen werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet.

(4)       Es besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, die Auftragsdaten bzw das simulierte Druckergebnis zu prüfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich offenkundige Fehler, die ohne nähere Prüfung unmittelbar erkennbar sind (zB wenn der Auftraggeber eine Datei mit einer anderen Seitenanzahl oder einem anderen Endformat als im Auftrag vereinbart liefert). Fällt einer Partei ein Fehler auf, hat diese hiervon umgehend die andere Vertragspartei zu verständigen.

§ 12.   Mängelrüge/Gewährleistung

(1)       Den Auftraggeber trifft gemäß § 377 UGB die Pflicht, die Ware umgehend nach deren Erhalt auf etwaige Mängel zu prüfen. Über allfällige Mängel ist der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Verletzt der Auftraggeber seine Rügeobliegenheit, kann er seine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht mehr geltend machen.

(2)       Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Auftraggeber gerügte Mängel selbst oder durch einen Sachverständigen zu prüfen.

(3)       Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach dem Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Ware bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich gerügt werden.

(4)       Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt drei Monate. Die Vermutungsfrist gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB verjährt zwei Jahre nach der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.

(5)       Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verpflichtet. Der Auftraggeber kann ausschließlich Preisminderung verlangen, wenn die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder unmöglich ist oder der Auftragnehmer die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verweigert bzw. diese nicht innerhalb angemessener Frist durchführt. Die Wandlung durch den Auftraggeber wird auf jene Fälle beschränkt, in denen die mangelhafte Ware nicht mehr dem beabsichtigten Verwendungszweck zugeführt werden kann.

(6)       Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen kann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Grobe Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen.

(7)       Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, haftet der Auftragnehmer nicht für dadurch verursachte Beeinträchtigungen der Druckerzeugnisse, sofern der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen nicht grob fahrlässig handeln. Grobe Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen.

(8)       Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend, ist der Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt.

(9)       Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(10)     Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen (zB Papiergewicht, Endformat, Farbe) gemäß § 14 dieser AGB kann der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht geltend machen.

§ 13.   Haftungsbeschränkung

(1)       Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen verursacht wurde. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen.

(2)       Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind mit der Höhe des Auftragswerts begrenzt.

(3)       Die Haftung für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.

(4)       Die vorherigen Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis.

(5)       Aus branchenüblichen Abweichungen gemäß § 14 dieser AGB kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche ableiten.

§ 14.   Fertigungstoleranzen/Datenübermittlung durch den Auftraggeber

(1)       Die vom Verband Druck & Medientechnik regelmäßig publizierten „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ werden in ihrer zum jeweiligen Vertragsschluss geltenden Fassung Vertragsinhalt. Die Richtlinien definieren einerseits die Anforderungen an die vom Auftraggeber zu übermittelnden Daten sowie branchenübliche Fertigungstoleranzen bezüglich Papiergewicht, Endformat, Farbe etc. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen kann der Auftraggeber keine Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtum geltend machen.

(2)       Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten gemäß den Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich nicht nach, sind die dem Auftragnehmer entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen und haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Verspätungsschäden.

§ 15.   Zwischenprodukte

Zwischenprodukte und -erzeugnisse (zB Filme, Platten und Stanzen) verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Es erfolgt keine Ausfolgung zur Nutzung. Es steht den Vertragsparteien frei, ausdrücklich Abweichendes zu vereinbaren.

§ 16.   Eigentumsvorbehalt

(1)       Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers und darf nicht verpfändet oder sicherungshalber übereignet und, ausgenommen im Falle des Abs 2, nicht weiterveräußert werden.

(2)       Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware an Dritte weiter zu veräußern, wenn er gleichzeitig die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten an den Auftragnehmer abtritt. Der Auftraggeber hat den Dritten davon zu verständigen, dass der Auftragnehmer zum Einzug berechtigt ist und andererseits dem Auftragnehmer bekannt zu geben, dass diesem eine Forderung abgetreten worden ist. Erfolgt die Abtretung mittels Buchvermerk in den Büchern des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer auch davon unverzüglich zu verständigen.

(3)       Entstehen dem Auftragnehmer bei Eintreibung einer ihm abgetretenen Forderung gegen den Dritten Kosten, sind diese vom Auftraggeber bis zu 100 % der Höhe der abgetretenen Forderung zu ersetzen.

§ 17.   Übersicherung und Freigabeverpflichtung

Übersteigen die dem Auftragnehmer gestellten Sicherheiten die zugrundeliegenden Forderungen wertmäßig um mehr als 200 %, hat der Auftragnehmer auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers den übersteigenden Teil freizugeben, sofern dies aufgrund der bestellten Sicherheit nicht unmöglich ist (zB bei Unteilbarkeit eines Faustpfandes).

§ 18.   Referenznennungen/Überstückung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen Referenzprodukte herzustellen und diese potenziellen Kunden vorzulegen.

§ 19.   Impressum

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Erstellung eines Impressums gemäß § 24 Mediengesetz erforderlichen Informationen zu übermitteln. Erst wenn alle Informationen vorliegen, kann der Auftragnehmer mit der Produktion beginnen. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt sinngemäß.

§ 20.   Urheberrecht

(1)       Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelie­ferten Erzeugnisse zu verbreiten. Im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, beim Auftragnehmer.

(2)       Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zukommt, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten, zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der Auftraggeber gewährleistet und hat sicherzustellen, dass alle Berechtigungen vorliegen, um den Auftrag durchführen zu können.

(3)       Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Eine Prüfungspflicht des Auftragnehmers besteht nicht.

(4)       Den Auftraggeber trifft die Verpflichtung, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Persönlichkeitsschutzrechten sowie aus wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wegen des Inhalts der Druckerzeugnisse erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.

§ 21.   Namen- und Markenaufdruck

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen, sein Firmenlogo oder sonstige, auf den Auftragnehmer hinweisende Bezeichnungen auf den Druckerzeugnissen anzubringen.

§ 22.   Datenschutz/Auftragsdatenverarbeitung

Sofern der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, gelten folgende Regelungen über eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als vereinbart.

(1)       Der Auftragnehmer verarbeitet die vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber bestehenden Vertrages über die Herstellung von Druckerzeugnissen. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung der Daten ist ausgeschlossen.

(2)       Die Verarbeitung betrifft die in den Auftragsdaten, Vorlagen und sonstigen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen enthaltenen personenbezogenen Daten, wie etwa Namen, Adressen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen, IP-Adressen, Bankdaten, KFZ-Kennzeichen, Interessen, Vorlieben und Fotos von Personen. Die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten werden ebenso wie die betroffenen Personen durch den jeweiligen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die Herstellung von Druckerzeugnissen festgelegt.

(3)       Die Auftragsdatenverarbeitung endet mit Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggeber.

(4)       Der Auftragnehmer führt als Auftragsverarbeiter die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der EU/des EWR oder der Schweiz durch. Es wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss erlassen hat, welcher die Gleichwertigkeit des Datenschutzniveaus in der Schweiz mit jenem der EU attestiert.

(5)       Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, ausschließlich aufgrund von durch den Auftragnehmer dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, des jeweils geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung personenbezogene Daten zu verarbeiten und dabei sämtliche Datenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Wahrung der Betroffenenrechte iSd Kapitel III der DSGVO bestmöglich unterstützen.

(6)       Sofern der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers als rechtswidrig erachtet, hat er diesen hierüber umgehend schriftlich zu informieren. Bis zur Bestätigung oder Abänderung der Weisung hat der Auftragnehmer die Auftragsverarbeitung/Auftragsausführung zu unterbrechen. Offenkundig rechtswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden.

(7)       Nach Beendigung der Verarbeitung sowie auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten zu löschen, sofern diese nicht gesetzlich zwingend aufzubewahren sind. Wenn der Auftraggeber dies verlangt, sind die personenbezogenen Daten an ihn zurückzugeben.

(8)       Der Auftragnehmer ist zur vertraulichen Behandlung der ihm gegenüber offengelegten bzw ihm übermittelten oder sonst zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten und Informationen verpflichtet. Ebenso sind die Verarbeitungsergebnisse von dieser Pflicht zur Vertraulichkeit umfasst.

(9)       Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm zurechenbare Personen, welche mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, sofern diese nicht bereits einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- bzw Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Auftragnehmer fort.

(10)     Der Auftragnehmer hat alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragten Personen zu verpflichten, diese Daten nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln, sofern eine derartige Verpflichtung nicht schon kraft Gesetzes besteht. Zudem hat der Auftragnehmer seine Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.

(11)     Der Auftragnehmer muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus setzen.

(12)     Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen:

 

  • Kontrolle des Zutritts zu Datenverarbeitungsanlagen zB durch geregelte Schlüsselverwaltung;
  • Kontrolle des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen zB durch Kennwörter, automatische Sperrmechanismen oder Protokollierung von Benutzeranmeldungen;
  • Kontrolle des Zugriffs auf Daten innerhalb des Systems zB durch Standard-Berechtigungsprofile auf „need to know-Basis“ oder Protokollierung von Zugriffen;
  • Klassifizierung von Daten als geheim, vertraulich, intern oder öffentlich;
  • Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Zerstörung oder des Verlusts von personenbezogenen Daten zB durch Verwahrung in Tresor oder Sicherheitsschränken, Speichernetzwerken, Software- und Hardwareschutz;
  • Schutz vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei Datenübertragungen zB durch Verschlüsselung, Content Filter für ein- und ausgehende Daten;
  • Überprüfung, ob und durch wen personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssystemen eingegeben, verändert oder gelöscht worden sind zB durch Protokollierung, Regelung der Zugriffsberechtigungen;
  • Trennung von Datenverarbeitungen zu unterschiedlichen Zwecken zB durch die Verwendung getrennter Datenbanken, Mandantentrennung, Trennung von Kundenservern.
     

(13)     Der Auftragnehmer darf im Zuge seiner Tätigkeit auf Grundlage eines Vertrages Sub-Auftragsverarbeiter beauftragen. Dem Sub-Auftragsverarbeiter sind dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen, welche für den Auftragnehmer nach diesen AGB gelten.

(14)     Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.

(15)     Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über sämtliche Details zu informieren, welche benötigt werden, um die Einhaltung der gemäß Art 28 DSGVO bestehenden Pflichten nachzuweisen.

§ 23.   Schriftformklausel

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, etwa durch Mitarbeiter des Auftragnehmers, entfalten keine Rechtswirkungen, soweit sie nicht schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.

§ 24.   Anzuwendendes Recht, Erfüllungsrecht, Gerichtsstand, Sonstiges

(1)       Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2)       Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.

(3)       Für Klagen gegen den Auftraggeber ist Gerichtsstand nach Wahl des Auftragnehmers entweder der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer gilt ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers als vereinbart.

(4)       Vertragssprache ist Deutsch.

 

Technische Richtlinien für die Druckbranche in Österreich - Version Februar 2019
1. Allgemeines

Diese technischen Richtlinien sollen die Kommunikation zwischen Kunden und Druckerei vereinfachen. Sinn der Richtlinien ist, in einem arbeitsteiligen Druckprozess durch klare Schnittstellendefinitionen ein Druckprodukt auf einem vorhersehbaren Qualitätsniveau zu erzeugen.

Die Richtlinien definieren auf der einen Seite die Anforderungen an beigestellte Daten, die notwendig sind, um optimale Druckergebnisse zu erreichen. Die Richtlinien definieren ebenfalls, welche Qualität im Druck und in der Endfertigung typischerweise zu erreichen ist und mit welchen Toleranzen produziert werden kann.

 

1.1 Komplexität von Druckaufträgen

Abhängig von ihrer Komplexität lassen sich Druckaufträge in folgende Komplexitätsstufen einteilen:

Wenig komplexe Druckaufträge: Hier handelt es sich um ein- oder zweifärbige Aufträge mit einfacher Endfertigung wie etwa Schneiden oder Einbruch-Falzen.

Mittelkomplexe Druckaufträge: Hier handelt es sich um vier- oder mehrfärbig bedruckte Aufträge oder um Aufträge mit aufwändigerer Endfertigung wie etwa Mehrbruch-Falzarbeiten oder Broschürenfertigung.

Hochkomplexe Aufträge: Hier handelt es sich um vier- oder mehrfärbig bedruckte Aufträge mit hohem Qualitätsanspruch (z.B. Kunstdrucke oder um Produktionen mit besonders aufwändiger Endfertigung (Kunstbuchproduktionen, partielle UV-Lackierung)

 

2. Datenanlieferung

Für die Übernahme von beigestellten Daten gelten folgende Anforderungen:

 

2.1 Dateiformat

Beigestellte Druckdaten sollen im PDF/X-Standard geliefert werden. In Abstimmung mit der Druckerei sind die Formate PDF/X-1a, PDF/X-3 bzw. PDF/X-4 zu verwenden.

Andere Daten - wie etwa Daten aus Word - verursachen Mehraufwand, der von der Druckerei verrechnet wird.

 

2.2 Farbmanagement und Farbprofile

Werden die Daten als RGB geliefert, so müssen alle Elemente mit eindeutigen Farbprofilen hinterlegt sein, um ein standardisiertes Farbmanagement zu ermöglichen.

Werden die Daten in CMYK angeliefert, dann sollen in Absprache mit der Druckerei die aktuellen Standard-Farbprofile für das eingesetzte Papier verwendet werden. Bei RGB-Daten müssen auf jeden Fall Farbprofile hinterlegt sein.

Die aktuell gültigen Standardprofile werden im Medienstandard Druck, Seite 12f gezeigt.

 

2.3 Beschnitt

Wenn in dem Dokument Bilder oder Farbflächen bis an den Papierrand sollen, dann sollen diese Seitenelemente im Dokument so angelegt werden, dass sie etwa 3 mm über den normalen Beschnittrand hinausreichen. Diese Beschnittzugabe ist notwendig, um mögliche Abweichungen beim Falzen oder Schneiden auszugleichen. Fehlt die Beschnittzugabe, dann kann es in der Endfertigung dazu kommen, dass die Papierfarbe sichtbar wird und der Druck nicht bis über den Rand hinausreicht.

 

2.4 Bildauflösung

Zu geringe Bildauflösung führt zu unschönen und verpixelten Ergebnissen.

Als Faustregel für eine ausreichende Bildauflösung wird empfohlen:

Bei periodischen Rastern: Die dpi-Auflösung sollte etwa das doppelte der Rasterweite sein. Also zum Beispiel 300 dpi (ppi) bei 152 lpi (=60 Linien pro cm).

Bei nichtperiodischen Rastern: 1 Pixel pro fünffacher Durchmesser des kleinsten Rasterpunkts (z. B. 100 Pixel/cm für einen 20-µm-Punkt).

Hinweis: Typischerweise erzeugt eine Bildauflösung von 300 ppi ein gutes Ergebnis im Druck. Bilder mit einer höheren Auflösung müssen nicht auf eine niedrigere Auflösung umgerechnet werden.

(ppi: Pixel pro inch, Maß für die Auflösung von Bildern.)

 

2.5 Seiten

Die Druckdatei soll nur diejenigen Seiten enthalten, die auch tatsächlich gedruckt werden.

Die Druckdatei soll alle Seiten in der richtigen Reihenfolge beinhalten, auch die unbedruckten Seiten (Vakat-Seiten).

 

3. Korrektur-PDF, Probedruck und Proof

Ein Korrektur-PDF oder ein Probedruck dienen der allgemeinen Überprüfung des Druckprodukts, sei es auf Satzfehler, auf Vollständigkeit, Seitenreihenfolge- und -darstellung oder Positionierung aller Elemente, nicht aber der Beurteilung der farblichen Reproduktion.

Ein Proof nimmt das gewünschte Druckergebnis weitgehend vorweg und dient vornehmlich der Beurteilung der farblichen Reproduktion.

 

3.1 Monitorproof

Wird ein Proof am Monitor durchgeführt, so können die Farben am Bildschirm vom Druck abweichen. Nur ein kalibrierter Monitor unter standardisierten Bedingungen ermöglicht eine farbverbindliche Darstellung.

Für die genauen Anforderungen an einen Monitorproof siehe A.3.2 Medienstandard Druck

 

3.2 Digitaler Farbprüfdruck (Digitalproof)

Für ein weitgehend verbindliches Ergebnis des Prüfdrucks muss dieser die Anforderungen der ISO-Norm 12647-7:2016 entsprechen und unter Normlichtbedingungen betrachtet werden.

Für die genauen Anforderungen an einen Digitalproof siehe A.3.2 Medienstandard Druck

 

4. Druckqualität

4.1 Überblick

Eine gute Druckqualität wird durch die Einhaltung von Sollwerten für die Volltonfärbung, die Druckpunktzunahme und die Graubalance/Tonwerkspreizung in einem definierten Toleranzbereich erreicht. Unterschiedliche Papiersorten liefern dabei unterschiedliche Ergebnisse, diese müssen daher im Design berücksichtigt werden.

Die Prüfung der Druckqualität wird durch das Mitdrucken von Kontrollstreifen im Auflagendruck ermöglicht.

 

4.2 Toleranzen im Vierfarbendruck

Die Tonwertzunahmen müssen den jeweils zutreffenden Werten des entsprechenden Teils der Normenserie ISO 12647 innerhalb der dort für den Auflagendruck vorgesehenen Toleranzen entsprechen.

Die Volltonfärbung richtet sich nach den farbverbindlichen Prüf- bzw. Andrucken. Sind diese nicht vorhanden, so richtet man sich nach den Farbwertangaben im jeweils zutreffenden Teil der Normenserie ISO 12647 bzw. nach dem betreffenden Färbungsstandard.

Für die Auswertung gilt der Medienstandard Druck, Kapitel B.6 - Auflagendruck.

 

5. Papiergewicht und Format

5.1 Toleranzen im Papiergewicht

Das Papiergewicht wird als Flächengewicht in Gramm pro Quadratmeter angegeben (g/m2). Die Schwankungsbreite des Flächengewichts kann dabei bis zu ±5% aufweisen. Diese Toleranz ist ebenfalls auf die Papierstärke des Druckprodukts anzuwenden: Je nach Nenndicke schwankt diese ebenfalls um ±5%

Beispiel: wird das Flächengewicht eines Papiers mit 100 g/m2 angegeben, so kann das tatsächliche Flächengewicht zwischen 95 g/m2 und 105 g/m2 schwanken.

 

5.2 Toleranzen im Endformat

Das Endformat des Druckproduktes kann vom angegebenen Format um bis zu 1 mm abweichen.

 

5.3 Format- und Farbdifferenzen durch Oberflächenveredelung

Bei Zellophanierungen, Laminierungen oder UV-Lackierungen kann es je nach Laufrichtung, Papiergewicht und Papierqualität ebenfalls zu Größenveränderungen des Bogens kommen.

Mögliche Differenz: ±1 mm

Solche transparenten Beschichtungen können bei bestimmten Farbtönen auch zu leichten Farbverschiebungen führen.

 

6. Toleranzen in der Weiterverarbeitung

6.1 Überblick

Bei der industriellen Druckweiterverarbeitung wird bedrucktes Papier in mehreren Arbeitsprozessen zu fertigen Produkten verarbeitet. Dieser Herstellungsprozess erfolgt meist auf mechanischem Weg (schneiden, falzen, heften usw.) und ist deshalb nicht ohne Differenzen durchführbar. Im technischen Ablauf kumulieren sich die Toleranzen der einzelnen Arbeitsschritte von der Montage, dem Druck bis zur Weiterverarbeitung.

 

6.2 Schneidtoleranzen

Schneidabweichungen sind durch unterschiedliche Papierbeschaffenheit möglich, da das Papier vor dem Schneidevorgang zusammengepresst werden muss.

Mögliche Toleranzen: bis zu ±0,1 mm pro Schnitt

 

6.3 Falztoleranzen

Durch die Materialverdrängung im Falzprozess kann es speziell beim Kreuzbruch zu unterschiedlichen Lage- bzw. Satzspiegelabweichungen im Endprodukt kommen.

Mögliche Toleranzen:

Einbruch-Falz: bis zu ±0,5 mm

Zweibruch-Falz: bis zu ± 0,7 mm

Dreibruch-Falz: bis zu ± 0,8 mm

Vierbruch-Falz: bis zu ± 0,9 mm

 

6.4 Toleranzen bei der Herstellung von Broschüren und Büchern

Die Maßhaltigkeit wird am fertigen Block bestimmt.

Mögliche Toleranzen: bis zu ±0,7 mm

Für klammergeheftete Broschüren, die durch Rückendrahtheftung am Sammelhefter hergestellt werden, beträgt die mögliche Formattoleranz bis zu ± 1 mm

 

6.5 Einhängetoleranzen bei Broschüren und Büchern

Beim Einhängen des Kerns in den Umschlag bzw. die Buchdecke wirken viele Faktoren im Vorfeld auf die Ausrichtung des Kerns mit.

Mögliche Toleranzen: bis zu ± 0,7 mm

 

6.6 Rillen, Perforieren, Stanzen

Rillen ist die Schwächung des Papierbogens mithilfe einer Rilllinie. Es entsteht dabei entsteht eine linienförmige Vertiefung, die auf der Gegenseite als Erhöhung in Erscheinung tritt. Rillen wird vor dem Falzen stärkerer Papierbögen (ab 200 g/m2) empfohlen.

Als Perforieren wird das Ausstanzen einer Loch- oder Strichreihe in ein Material verstanden.

Als Stanzen wird das Schneiden mit in sich geschlossenen geometrischen Zuschnittsformen (zB kreisförmig, oval, mehreckig etc.) bezeichnet.

Mögliche Toleranzen bei diesen Vorgängen: bis zu ±1 mm

 

6.7 Prägungen und Heißfolienprägung

Prägen ist das Einprägen von Schrift oder anderen Motiven auf das Material (Papier). Das kann ohne Farbe als Blindprägung oder mit Farbe als Farbprägung durchgeführt werden.

Die Heißfolienprägung ist eine Veredelungstechnik mithilfe von Folien, deren Beschichtung durch Druck und Hitze auf das Material (Papier) gepresst wird.

Mögliche Maßtoleranzen bei Prägungen und Heißfolienprägungen: bis zu ± 1 mm

Bei der Heißfolienprägung sind je nach Material und Prägemotiv leichte Markierungen auf der Rückseite des Heißfolienprägemotivs nicht auszuschließen. Diese sind verfahrensbedingt, da Metall unter Hitze und Druck aufgeschmolzen wird und dabei das Papier verdichtet wird.

 

7. Quellen

Medienstandard Druck 2018
www.bvdm-online.de/themen/technik-forschung/richtlinien-und-handreichungen/

"PDFX-ready Leitfaden 2016"
www.pdfx-ready.ch/files/PDFX-ready_Leitfaden_2016_Screen.pdf

ProzessStandard Offsetdruck

Bundesverband Druck & Medien, Berlin, 2016

www.bvdm-online.de/themen/technik-forschung/standardwerke/prozessstandard-offsetdruck/

 

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